Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 4 ATSG: Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen (Listenverletzung) alle Merkmale des Unfalls erfüllt sein. Die schädigende äussere Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen, eine lediglich alltägliche Bewegung genügt dafür jedoch nicht. Gefordert ist ein sinnfälliges, plötzliches, sprich einmaliges Ereignis, wie beispielsweise eine heftige Bewegung. Verlangt ist mithin ein Geschehen, dem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt oder das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Auch wenn durch die Rechtsprechung gewissen Sportarten (z. B. Fussballspiel) ein gesteigertes Gefährdungspotential zuerkannt wird, heisst das nicht, dass jede im Zusammenhang mit einer solchen Sportart aufgetretene Listenverletzung auch automatisch als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen ist (vgl. Erw. 5.2.1).
Sachverhalt
Der 1986 geborene Versicherte K. war bei der V. AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Beim Snowboarden kam es zu einer Schulter- luxation. Im Rahmen der detaillierteren Hergangsschilderung gab er an, sich an ei- nem Baum festgehalten zu haben. Beim Loslassen habe er den Arm nach hinten gestreckt und sich dabei die Schulter ausgekugelt. In diesem Zusammenhang ver- wies er auch darauf, dieselbe Schulter vorgängig schon zweimal luxiert zu haben. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 verneinte die V. AG ihre Leistungspflicht, da kein Unfall vorliege und es für eine unfallähnliche Körperschädigung an der Sinn- fälligkeit mangle. Dagegen erhob der Versicherte am 16. November 2011 sowie die SUVA als Vorunfallversicherer am 4. November 2011 Einsprache. Beide wurden von der V. AG mit Entscheid vom 16. Januar 2012 abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schulterluxation zwar eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV darstelle, beim Auslösefaktor fehle es allerdings an der erforderlichen Sinnfälligkeit, damit von einem unfallähnlichen Vorgang gesprochen werden könne. Zwar könne der Auslösefaktor alltäglich und diskret sein, wesentlich sei, dass ein plötzliches Er- eignis, wie beispielsweise eine heftige Bewegung, die Verletzung verursache. Dem Geschehen müsse praxisgemäss ein gewisses, gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen, was vorliegend nicht erfüllt sei. Dagegen erhob die SUVA Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, da eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sei, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen werde, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffe. So sei das Fussball- spiel vom Bundesgericht als Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspoten- tial bezeichnet worden, da eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen, die den Körper mannigfach belasten, ausgeführt würden. Das Snowboardfahren beinhalte 75
I. Staats- und Verwaltungsrecht unvermeidlich auch plötzliche, ruckartige und unkontrollierbare Bewegungen, mit- hin handle es sich um eine Sportart, welche ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweise.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 3.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vor- liegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus- seren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, vgl. auch: aArt. 9 Abs. 1 UVV). Artikel 9 Abs. 2 UVV enumeriert abschlies- send die Körperschädigungen, die (....) auch ohne ungewöhnliche äussere Einwir- kung Unfällen gleichgestellt werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 UVG). Aufgezählt werden
a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelris- se, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Bandläsionen und h) Trommelfellverlet- zungen. Überdies regelt Art. 9 UVG die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten.
E. 3.1.1 Die unfallähnlichen Körperschädigungen müssen sämtliche Unfallbegriffsmerk- male erfüllen mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses – allenfalls im Kör- perinnern – zu. Hat ein solches nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Aus- löser eines Gesundheitsschadens, liegt eindeutig eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Seit Januar 1998 gelten Körperschädigungen, die von einer Erkrankung oder Degeneration herrühren, explizit als ausgeschlossen. Wie erwähnt ist die Auflistung in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend, weshalb Erweite- rungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind. (...)
E. 3.1.4 Aus der von den Parteien zitierten Judikatur ergibt sich das Folgende: Im Ent- scheid BGE 114 V 301 Erw. 3c hielt das damalige EVG im Wesentlichen fest, der auslösende Faktor einer Listenverletzung könne alltäglich und diskret sein. Wesent- lich sei, dass ein plötzliches Ereignis, zum Beispiel eine heftige Bewegung die Verlet- zungszustände hervorrufe. Auch der zeitliche Faktor sei relevant. Fehle es an einem unmittelbaren Geschehen und sei die Läsion vielmehr wiederholten, im täglichen Le- ben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, die eine allmähliche Abnützung bewirk- ten, welche schliesslich zur Behandlungsbedürftigkeit führe, so sei von einer Krank- heit auszugehen. Im Entscheid BGE 129 V 466 Erw. 4.3 enumerierte das höchs- te Gericht unter Berufung auf die SUVA verschiedene Sachverhalte, bei welchen ein äusserer Faktor zu verneinen sei. Dies galt für die – nach mehrfachen krank- heitsbedingten Schulterluxationen – beim wiederholten, mit ausgestrecktem Arm 76
I. Staats- und Verwaltungsrecht erfolgten Herunternehmen eines 20 kg schweren Plastiksacks von einer Laderampe plötzlich einschiessenden Schulterschmerzen; für die beim Anheben eines Armes, um etwas zu zeigen, erfolgte Schulterluxation sowie für die beim Wegwerfen eines Pfirsichsteins in den Abfalleimer einschiessenden Schulterbeschwerden. Mit Urteil vom 26. Juli 2011 [8C_186/2011] äusserte das Bundesgericht – im Hinblick auf eine Knieverletzung bei einem unglücklichen Zusammenstoss während eines Zweikampfs –, das Fussballspiel sei rechtsprechungsgemäss ein Geschehen mit einem gestei- gerten Gefährdungspotential, da eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (abruptes Beschleunigen oder Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Stre- cken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.) den gesamten Körper mannigfach belasteten. Somit stelle es selbst für geübte Spieler eine nicht alltägli- che Lebensverrichtung dar (vgl. Erw. 8.4 des zitierten Entscheids). Hinsichtlich der während des Carvens eingetretenen Innenbandverletzung am rechten Knie eines Skilehrers hielt das damalige EVG mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 [U 223/05] fest, das beim Carven ausgeübte dynamische Skifahren stelle ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential dar und sei auch für einen Skilehrer keine alltägliche Lebensverrichtung, zumal es geeignet sei, Änderungen der Körperlage auszulösen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Trau- men führten. Vorliegend sei der Schmerz beim Kurvendrehen aufgetreten. (...) Beim normalen Joggen komme es nicht zu plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr zeichne sich dieses durch einen gleichmässigen Bewegungs- ablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers aus (Urteil vom 23. Oktober 2008 [8C_118/2008] Erw.
E. 3.1a Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelris- se, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Bandläsionen und h) Trommelfellverlet- zungen. Überdies regelt Art. 9 UVG die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten.
E. 3.3 mit Hinweisen auf U 100/03 Erw. 3.3 und U 258/04). Im Entscheid vom 22. Fe- bruar 2011 [8C_546/2010] Erw. 3.3 hielt das Bundesgericht schliesslich fest, der äussere Faktor als gesteigertes Schädigungspotential zufolge allgemein gesteigerter Gefahrenlage könne bei Pilates als Methode eines ganzheitlichen Körpertrainings für eine korrekte und gesunde Körperhaltung, basierend auf den Prinzipien «Kontrolle, Konzentration, bewusste Atmung, Zentrierung, Entspannung, Bewegungsfluss und Koordination» von vornherein verneint werden. In casu sei die Übung – seitliches Aufstützen auf der rechten Hand und dem rechten Fuss, Hochstemmen und Stabi- lisieren des Gewichts – denn auch unter normalen äusseren Bedingungen erfolgt. Die fragliche Übung stelle sodann eine Verrichtung dar, die üblicherweise im Rah- men einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers ausgeführt werde. (...)
E. 5.1 Zum Hergang des Ereignisses ist zunächst festzustellen, dass ein Sturz aufgrund der Angaben des Versicherten eindeutig auszuschliessen ist (...). Der Versicherte, mit Kollegen in Japan beim Snowboarden, war der Erste der Gruppe, weshalb er bei einem kleinen Baum anhielt, um auf die übrigen zu warten. Mit dem im 90◦-Winkel waagrecht ausgestreckten rechten Arm hielt er sich an dem kleinen Baum, umgriff 77
I. Staats- und Verwaltungsrecht den Stamm mit der Hand. Als er, über die rechte Schulter nach hinten blickend, die Kollegen nahen sah, entschied er sich, seitlich nach links runter zu fahren. Er neigte sich leicht nach vorne und machte mit Oberkörper und Hüfte eine Körperdrehung nach links, um das Brett in diese Richtung zu bewegen. Dabei hielt er sich noch immer am Baum fest, liess diesen, nach seiner Ansicht, zu spät los. Sein Arm sei nämlich rechts nach hinten gezogen worden und deshalb ausgekugelt. (...) 5.2.1 Würdigend ist (...) daran zu erinnern, dass das Vorliegen einer Listenverletzung allein nicht ausreicht, um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV anzunehmen. Zwar kann das auslösende Moment alltäglich und diskret sein. Allerdings ist ein sinnfälliges, plötzliches, sprich einmaliges Ereignis, beispielswei- se eine heftige Bewegung, gefordert. Verlangt ist mithin ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, oder das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors, d.h. eine plötzliche Störung des normalen Bewegungsablaufs. Zu bedenken ist weiter, dass das Bundesgericht zwar gewissen Sportarten per se ein gesteiger- tes Gefährdungspotential zuerkannte. Nach Ansicht des Gerichts besagt dies indes nicht, dass jede im Zusammenhang mit einer entsprechenden Sportart aufgetre- tene Listenverletzung auch automatisch als unfallähnliche Körperschädigung anzu- erkennen ist. Vielmehr ist zu beachten, welche nicht alltäglichen Bewegungen bei der jeweiligen Sportart hinsichtlich Verletzung als besonders gefährdend erachtet werden, und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Listenverletzung im Rahmen der Ausübung einer solchen Bewegung eintrat. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in den in Erwägung 3.1.4 zitierten Entscheiden die beim Fussballspiel möglichen, besonders verletzungsgefährdenden Bewegungen exemplarisch aufgelistet und hin- sichtlich Carven zumindest auf das – in der Regel in der Hocke, in schneller Fahrt und unter besonderer Belastung jeweils eines Innenskis erfolgende – dynamische Kurvendrehen verwiesen. E contrario darf daraus geschlossen werden, dass Listen- verletzungen, die nachweislich nicht bei Verrichtung einer entsprechenden Bewe- gung auftraten, jedenfalls nicht ohne weiteres als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen sind. Folglich reicht beispielsweise das Tragen von Carving-Skis nicht aus, um für eine mit Skiern an den Füssen erstmals bemerkte Listenverletzung die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen. Ob das Snowboardfahren seiner- seits überhaupt als Sportart mit einem gesteigerten Gefährdungspotential zu qua- lifizieren ist resp. ob es demnach – wie die Beschwerdeführerin dies möchte – mit dem Carven gleichgesetzt werden darf, kann vor diesem Hintergrund schliesslich offen bleiben. Unter Verweis auf den in Erwägung 5.1 wiedergegebenen Ereignisab- lauf ist immerhin festzustellen, dass vorliegend keine besonders heftige, plötzliche oder brüske resp. intensive Bewegung, aber auch kein erhöhter Kraftaufwand darge- stellt bzw. behauptet wurden. Weder das Halten oder Loslassen des kleinen Baumes noch das langsame Losfahren auf dem Snowboard enthalten ein besonderes Ge- fährdungspotential, schon gar nicht für Schulterverletzungen. Auch lässt sich in der Hergangsschilderung kein Hinweis auf einen äusseren Faktor erkennen, der zur Un- 78
I. Staats- und Verwaltungsrecht durchführbarkeit der geplanten Verrichtung, des Losfahrens nach dem kurzen Halt, hätte führen können. Im Gegenteil darf festgestellt werden, dass der Bewegungsab- lauf durch keine äusseren Faktoren gestört wurde. Hielt sich der Versicherte solan- ge am fraglichen Bäumchen fest, dass sein Arm nach hinten gedreht wurde, ist zum einen zu bedenken, dass es sich beim Halten und Loslassen um eine grundsätzlich willensgesteuerte Tätigkeit handelt – von abruptem Hängen am rechten Arm im Sin- ne des Beispiels unter Erwägung 4.2.2 kann jedenfalls nicht gesprochen werden –, die dem Versicherten nicht «unverhofft widerfahren» konnte. Zum andern stellt das Halten des ausgestreckten Arms nach hinten, gerade bei etwas nach vorn geneigter, somit leicht gebückter Haltung, keine mehr als physiologisch normale und psycholo- gisch beherrschte Beanspruchung des Körpers dar. Die erwähnte Körperbewegung mit dem nach hinten gestreckten Arm ist sodann auch nicht typisch für das Snow- boarden, könnte sich eine ähnliche Situation doch auch beim Radfahren oder gar beim Wandern einstellen. Dass es bei dieser blossen und alltäglichen Bewegung mit dem ausgestreckten Arm zu einer neuerlichen Luxation der bereits zweifach vorge- schädigten Schulter kam, kann somit nicht überwiegend wahrscheinlich einem sinn- fälligen Ereignis zugerechnet werden, sondern ist wohl vielmehr im Zusammenhang mit der Vorschädigung bzw. einem degenerativen Geschehen zu sehen. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 S 2012 24 4.7 Art. 19 Abs. 1 FamZG Regeste: Art. 19 Abs. 1 FamZG: Für die Statusbestimmung als Erwerbstätiger oder Nich- terwerbstätiger im Bereich des FamZG ist - trotz des grundsätzlichen Verweises auf die Bestimmungen des AHVG - nicht auf eine ganzjährige Betrachtungsweise abzustellen, da dies zu rechtsungleicher Gesetzesanwendung führen kann bzw. führt. Da das FamZG monatliche Leistungen vorsieht, ist auch die Statusbestim- mung monatlich vorzunehmen. Aus dem Sachverhalt: Frau M., geboren 1966, und Erziehungsberechtigte zweier Kinder (Jahrgang 1993 und Jahrgang 2006), ging im Jahre 2011 lediglich in den Monaten Januar bis April einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1’200.–. In der restlichen Zeit ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und vermochte auch kein Einkommen zu erzielen. Ab 1. Mai 2011 beantragte Frau M. bei der Familienausgleichskasse die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichter- werbstätige. Die Familienausgleichskasse wies das Gesuch im September 2011 mit der Begründung ab, Frau M. gelte nicht als Nichterwerbstätige im Sinne des AHVG. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Einsprache, welche am 1. Dezember 2011 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, nach Art. 19 Abs. 1 Fam- 79
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Staats- und Verwaltungsrecht 4.6 Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 4 ATSG Regeste: Art. 9 Abs. 2 UVV i.V.m. Art. 4 ATSG: Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen (Listenverletzung) al- le Merkmale des Unfalls erfüllt sein. Die schädigende äussere Einwirkung kann auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen, eine lediglich alltägliche Bewe- gung genügt dafür jedoch nicht. Gefordert ist ein sinnfälliges, plötzliches, sprich einmaliges Ereignis, wie beispielsweise eine heftige Bewegung. Verlangt ist mit- hin ein Geschehen, dem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt oder das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Le- bensverrichtung führenden Faktors. Auch wenn durch die Rechtsprechung ge- wissen Sportarten (z. B. Fussballspiel) ein gesteigertes Gefährdungspotential zu- erkannt wird, heisst das nicht, dass jede im Zusammenhang mit einer solchen Sportart aufgetretene Listenverletzung auch automatisch als unfallähnliche Kör- perschädigung anzuerkennen ist (vgl. Erw. 5.2.1). Aus dem Sachverhalt: Der 1986 geborene Versicherte K. war bei der V. AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Beim Snowboarden kam es zu einer Schulter- luxation. Im Rahmen der detaillierteren Hergangsschilderung gab er an, sich an ei- nem Baum festgehalten zu haben. Beim Loslassen habe er den Arm nach hinten gestreckt und sich dabei die Schulter ausgekugelt. In diesem Zusammenhang ver- wies er auch darauf, dieselbe Schulter vorgängig schon zweimal luxiert zu haben. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 verneinte die V. AG ihre Leistungspflicht, da kein Unfall vorliege und es für eine unfallähnliche Körperschädigung an der Sinn- fälligkeit mangle. Dagegen erhob der Versicherte am 16. November 2011 sowie die SUVA als Vorunfallversicherer am 4. November 2011 Einsprache. Beide wurden von der V. AG mit Entscheid vom 16. Januar 2012 abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Schulterluxation zwar eine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV darstelle, beim Auslösefaktor fehle es allerdings an der erforderlichen Sinnfälligkeit, damit von einem unfallähnlichen Vorgang gesprochen werden könne. Zwar könne der Auslösefaktor alltäglich und diskret sein, wesentlich sei, dass ein plötzliches Er- eignis, wie beispielsweise eine heftige Bewegung, die Verletzung verursache. Dem Geschehen müsse praxisgemäss ein gewisses, gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen, was vorliegend nicht erfüllt sei. Dagegen erhob die SUVA Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, da eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen sei, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen werde, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffe. So sei das Fussball- spiel vom Bundesgericht als Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspoten- tial bezeichnet worden, da eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen, die den Körper mannigfach belasten, ausgeführt würden. Das Snowboardfahren beinhalte 75
I. Staats- und Verwaltungsrecht unvermeidlich auch plötzliche, ruckartige und unkontrollierbare Bewegungen, mit- hin handle es sich um eine Sportart, welche ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweise. Aus den Erwägungen: (...) 3.1 Erste Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers ist das Vor- liegen eines Unfalls resp. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äus- seren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG, vgl. auch: aArt. 9 Abs. 1 UVV). Artikel 9 Abs. 2 UVV enumeriert abschlies- send die Körperschädigungen, die (....) auch ohne ungewöhnliche äussere Einwir- kung Unfällen gleichgestellt werden (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 UVG). Aufgezählt werden
a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelris- se, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Bandläsionen und h) Trommelfellverlet- zungen. Überdies regelt Art. 9 UVG die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Berufskrankheiten resp. den Berufskrankheiten gleichgestellten Krankheiten. 3.1.1 Die unfallähnlichen Körperschädigungen müssen sämtliche Unfallbegriffsmerk- male erfüllen mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Besondere Bedeutung kommt der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses – allenfalls im Kör- perinnern – zu. Hat ein solches nicht stattgefunden, und sei es auch nur als Aus- löser eines Gesundheitsschadens, liegt eindeutig eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Seit Januar 1998 gelten Körperschädigungen, die von einer Erkrankung oder Degeneration herrühren, explizit als ausgeschlossen. Wie erwähnt ist die Auflistung in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend, weshalb Erweite- rungen durch Analogieschlüsse nicht zulässig sind. (...) 3.1.4 Aus der von den Parteien zitierten Judikatur ergibt sich das Folgende: Im Ent- scheid BGE 114 V 301 Erw. 3c hielt das damalige EVG im Wesentlichen fest, der auslösende Faktor einer Listenverletzung könne alltäglich und diskret sein. Wesent- lich sei, dass ein plötzliches Ereignis, zum Beispiel eine heftige Bewegung die Verlet- zungszustände hervorrufe. Auch der zeitliche Faktor sei relevant. Fehle es an einem unmittelbaren Geschehen und sei die Läsion vielmehr wiederholten, im täglichen Le- ben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, die eine allmähliche Abnützung bewirk- ten, welche schliesslich zur Behandlungsbedürftigkeit führe, so sei von einer Krank- heit auszugehen. Im Entscheid BGE 129 V 466 Erw. 4.3 enumerierte das höchs- te Gericht unter Berufung auf die SUVA verschiedene Sachverhalte, bei welchen ein äusserer Faktor zu verneinen sei. Dies galt für die – nach mehrfachen krank- heitsbedingten Schulterluxationen – beim wiederholten, mit ausgestrecktem Arm 76
I. Staats- und Verwaltungsrecht erfolgten Herunternehmen eines 20 kg schweren Plastiksacks von einer Laderampe plötzlich einschiessenden Schulterschmerzen; für die beim Anheben eines Armes, um etwas zu zeigen, erfolgte Schulterluxation sowie für die beim Wegwerfen eines Pfirsichsteins in den Abfalleimer einschiessenden Schulterbeschwerden. Mit Urteil vom 26. Juli 2011 [8C_186/2011] äusserte das Bundesgericht – im Hinblick auf eine Knieverletzung bei einem unglücklichen Zusammenstoss während eines Zweikampfs –, das Fussballspiel sei rechtsprechungsgemäss ein Geschehen mit einem gestei- gerten Gefährdungspotential, da eine Vielzahl von nicht alltäglichen Bewegungen (abruptes Beschleunigen oder Stoppen, seit- und rückwärts Laufen, Drehen, Stre- cken, Schiessen des Balls, Hochspringen beim Kopfball etc.) den gesamten Körper mannigfach belasteten. Somit stelle es selbst für geübte Spieler eine nicht alltägli- che Lebensverrichtung dar (vgl. Erw. 8.4 des zitierten Entscheids). Hinsichtlich der während des Carvens eingetretenen Innenbandverletzung am rechten Knie eines Skilehrers hielt das damalige EVG mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 [U 223/05] fest, das beim Carven ausgeübte dynamische Skifahren stelle ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotential dar und sei auch für einen Skilehrer keine alltägliche Lebensverrichtung, zumal es geeignet sei, Änderungen der Körperlage auszulösen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Trau- men führten. Vorliegend sei der Schmerz beim Kurvendrehen aufgetreten. (...) Beim normalen Joggen komme es nicht zu plötzlichen, ruckartigen und unkontrollierten Bewegungen. Vielmehr zeichne sich dieses durch einen gleichmässigen Bewegungs- ablauf im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers aus (Urteil vom 23. Oktober 2008 [8C_118/2008] Erw. 3.3 mit Hinweisen auf U 100/03 Erw. 3.3 und U 258/04). Im Entscheid vom 22. Fe- bruar 2011 [8C_546/2010] Erw. 3.3 hielt das Bundesgericht schliesslich fest, der äussere Faktor als gesteigertes Schädigungspotential zufolge allgemein gesteigerter Gefahrenlage könne bei Pilates als Methode eines ganzheitlichen Körpertrainings für eine korrekte und gesunde Körperhaltung, basierend auf den Prinzipien «Kontrolle, Konzentration, bewusste Atmung, Zentrierung, Entspannung, Bewegungsfluss und Koordination» von vornherein verneint werden. In casu sei die Übung – seitliches Aufstützen auf der rechten Hand und dem rechten Fuss, Hochstemmen und Stabi- lisieren des Gewichts – denn auch unter normalen äusseren Bedingungen erfolgt. Die fragliche Übung stelle sodann eine Verrichtung dar, die üblicherweise im Rah- men einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers ausgeführt werde. (...) 5.1 Zum Hergang des Ereignisses ist zunächst festzustellen, dass ein Sturz aufgrund der Angaben des Versicherten eindeutig auszuschliessen ist (...). Der Versicherte, mit Kollegen in Japan beim Snowboarden, war der Erste der Gruppe, weshalb er bei einem kleinen Baum anhielt, um auf die übrigen zu warten. Mit dem im 90◦-Winkel waagrecht ausgestreckten rechten Arm hielt er sich an dem kleinen Baum, umgriff 77
I. Staats- und Verwaltungsrecht den Stamm mit der Hand. Als er, über die rechte Schulter nach hinten blickend, die Kollegen nahen sah, entschied er sich, seitlich nach links runter zu fahren. Er neigte sich leicht nach vorne und machte mit Oberkörper und Hüfte eine Körperdrehung nach links, um das Brett in diese Richtung zu bewegen. Dabei hielt er sich noch immer am Baum fest, liess diesen, nach seiner Ansicht, zu spät los. Sein Arm sei nämlich rechts nach hinten gezogen worden und deshalb ausgekugelt. (...) 5.2.1 Würdigend ist (...) daran zu erinnern, dass das Vorliegen einer Listenverletzung allein nicht ausreicht, um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV anzunehmen. Zwar kann das auslösende Moment alltäglich und diskret sein. Allerdings ist ein sinnfälliges, plötzliches, sprich einmaliges Ereignis, beispielswei- se eine heftige Bewegung, gefordert. Verlangt ist mithin ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt, oder das Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors, d.h. eine plötzliche Störung des normalen Bewegungsablaufs. Zu bedenken ist weiter, dass das Bundesgericht zwar gewissen Sportarten per se ein gesteiger- tes Gefährdungspotential zuerkannte. Nach Ansicht des Gerichts besagt dies indes nicht, dass jede im Zusammenhang mit einer entsprechenden Sportart aufgetre- tene Listenverletzung auch automatisch als unfallähnliche Körperschädigung anzu- erkennen ist. Vielmehr ist zu beachten, welche nicht alltäglichen Bewegungen bei der jeweiligen Sportart hinsichtlich Verletzung als besonders gefährdend erachtet werden, und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Listenverletzung im Rahmen der Ausübung einer solchen Bewegung eintrat. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in den in Erwägung 3.1.4 zitierten Entscheiden die beim Fussballspiel möglichen, besonders verletzungsgefährdenden Bewegungen exemplarisch aufgelistet und hin- sichtlich Carven zumindest auf das – in der Regel in der Hocke, in schneller Fahrt und unter besonderer Belastung jeweils eines Innenskis erfolgende – dynamische Kurvendrehen verwiesen. E contrario darf daraus geschlossen werden, dass Listen- verletzungen, die nachweislich nicht bei Verrichtung einer entsprechenden Bewe- gung auftraten, jedenfalls nicht ohne weiteres als unfallähnliche Körperschädigung anzuerkennen sind. Folglich reicht beispielsweise das Tragen von Carving-Skis nicht aus, um für eine mit Skiern an den Füssen erstmals bemerkte Listenverletzung die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen. Ob das Snowboardfahren seiner- seits überhaupt als Sportart mit einem gesteigerten Gefährdungspotential zu qua- lifizieren ist resp. ob es demnach – wie die Beschwerdeführerin dies möchte – mit dem Carven gleichgesetzt werden darf, kann vor diesem Hintergrund schliesslich offen bleiben. Unter Verweis auf den in Erwägung 5.1 wiedergegebenen Ereignisab- lauf ist immerhin festzustellen, dass vorliegend keine besonders heftige, plötzliche oder brüske resp. intensive Bewegung, aber auch kein erhöhter Kraftaufwand darge- stellt bzw. behauptet wurden. Weder das Halten oder Loslassen des kleinen Baumes noch das langsame Losfahren auf dem Snowboard enthalten ein besonderes Ge- fährdungspotential, schon gar nicht für Schulterverletzungen. Auch lässt sich in der Hergangsschilderung kein Hinweis auf einen äusseren Faktor erkennen, der zur Un- 78
I. Staats- und Verwaltungsrecht durchführbarkeit der geplanten Verrichtung, des Losfahrens nach dem kurzen Halt, hätte führen können. Im Gegenteil darf festgestellt werden, dass der Bewegungsab- lauf durch keine äusseren Faktoren gestört wurde. Hielt sich der Versicherte solan- ge am fraglichen Bäumchen fest, dass sein Arm nach hinten gedreht wurde, ist zum einen zu bedenken, dass es sich beim Halten und Loslassen um eine grundsätzlich willensgesteuerte Tätigkeit handelt – von abruptem Hängen am rechten Arm im Sin- ne des Beispiels unter Erwägung 4.2.2 kann jedenfalls nicht gesprochen werden –, die dem Versicherten nicht «unverhofft widerfahren» konnte. Zum andern stellt das Halten des ausgestreckten Arms nach hinten, gerade bei etwas nach vorn geneigter, somit leicht gebückter Haltung, keine mehr als physiologisch normale und psycholo- gisch beherrschte Beanspruchung des Körpers dar. Die erwähnte Körperbewegung mit dem nach hinten gestreckten Arm ist sodann auch nicht typisch für das Snow- boarden, könnte sich eine ähnliche Situation doch auch beim Radfahren oder gar beim Wandern einstellen. Dass es bei dieser blossen und alltäglichen Bewegung mit dem ausgestreckten Arm zu einer neuerlichen Luxation der bereits zweifach vorge- schädigten Schulter kam, kann somit nicht überwiegend wahrscheinlich einem sinn- fälligen Ereignis zugerechnet werden, sondern ist wohl vielmehr im Zusammenhang mit der Vorschädigung bzw. einem degenerativen Geschehen zu sehen. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2012 S 2012 24 4.7 Art. 19 Abs. 1 FamZG Regeste: Art. 19 Abs. 1 FamZG: Für die Statusbestimmung als Erwerbstätiger oder Nich- terwerbstätiger im Bereich des FamZG ist - trotz des grundsätzlichen Verweises auf die Bestimmungen des AHVG - nicht auf eine ganzjährige Betrachtungsweise abzustellen, da dies zu rechtsungleicher Gesetzesanwendung führen kann bzw. führt. Da das FamZG monatliche Leistungen vorsieht, ist auch die Statusbestim- mung monatlich vorzunehmen. Aus dem Sachverhalt: Frau M., geboren 1966, und Erziehungsberechtigte zweier Kinder (Jahrgang 1993 und Jahrgang 2006), ging im Jahre 2011 lediglich in den Monaten Januar bis April einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1’200.–. In der restlichen Zeit ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und vermochte auch kein Einkommen zu erzielen. Ab 1. Mai 2011 beantragte Frau M. bei der Familienausgleichskasse die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichter- werbstätige. Die Familienausgleichskasse wies das Gesuch im September 2011 mit der Begründung ab, Frau M. gelte nicht als Nichterwerbstätige im Sinne des AHVG. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Einsprache, welche am 1. Dezember 2011 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, nach Art. 19 Abs. 1 Fam- 79